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211.1 ZGB CH-SO

§ 351 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Richterliche Zuständigkeit Art. 496 Abs. 1 und 2 und 501 Abs. 2

Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Zehnter Abschnitt: Die Bürgschaft (Zwanzigster Titel des OR)
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§ 351 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · B. Richterliche Zuständigkeit Art. 496 Abs. 1 und 2 und 501 Abs. 2

1. Der Amtsgerichtspräsident ist zuständig

a) zum Entscheid darüber, ob bestehende Faustpfand- und Forderungspfandrechte voraussichtlich Deckung bieten;

b) zur Einstellung der Betreibung gegen einen Bürgen auf dessen Verlangen.

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