211.1
ZGB
CH-SO
§ 351 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Richterliche Zuständigkeit Art. 496 Abs. 1 und 2 und 501 Abs. 2
Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Zehnter Abschnitt: Die Bürgschaft (Zwanzigster Titel des OR)
§ 351 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · B. Richterliche Zuständigkeit Art. 496 Abs. 1 und 2 und 501 Abs. 2
1. Der Amtsgerichtspräsident ist zuständig
a) zum Entscheid darüber, ob bestehende Faustpfand- und Forderungspfandrechte voraussichtlich Deckung bieten;
b) zur Einstellung der Betreibung gegen einen Bürgen auf dessen Verlangen.