Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 ZGB CH-SO

§ 350 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - b) Führung und Aufbewahrung

Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Zehnter Abschnitt: Die Bürgschaft (Zwanzigster Titel des OR)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (338 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 350 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · b) Führung und Aufbewahrung

1. Jede Eintragung im Register der Bürgschaftserklärung ist für sich abzuschliessen und von der Urkundsperson zu unterzeichnen.

2. Dieses Register ist wie das Notariatsprotokoll aufzubewahren.

3. Es ist nicht öffentlich und darf auch nicht zur amtlichen Feststellung der Verpflichtungen oder Forderungen einer Person verwendet werden.

← § 349 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches A. Gerichtliches Verfahren § 351 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →