211.1
ZGB
CH-SO
§ 350 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - b) Führung und Aufbewahrung
Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Zehnter Abschnitt: Die Bürgschaft (Zwanzigster Titel des OR)
§ 350 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · b) Führung und Aufbewahrung
1. Jede Eintragung im Register der Bürgschaftserklärung ist für sich abzuschliessen und von der Urkundsperson zu unterzeichnen.
2. Dieses Register ist wie das Notariatsprotokoll aufzubewahren.
3. Es ist nicht öffentlich und darf auch nicht zur amtlichen Feststellung der Verpflichtungen oder Forderungen einer Person verwendet werden.