211.1
ZGB
CH-SO
§ 35 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - C. Verschollenerklärung, Art. 35-38 ZGB
Erster Teil: Das Personenrecht - Erster Titel: Die natürlichen Personen - Erster Abschnitt: Das Recht der Persönlichkeit
§ 35 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · C. Verschollenerklärung, Art. 35-38 ZGB
1. Über Gesuche um Verschollenerklärung entscheidet der Amtsgerichtspräsident.
2. Der Amtsgerichtspräsident erlässt die öffentliche Aufforderung, wenn nötig verbunden mit dem Erbenruf.