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211.1 ZGB CH-SO

§ 35 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - C. Verschollenerklärung, Art. 35-38 ZGB

Erster Teil: Das Personenrecht - Erster Titel: Die natürlichen Personen - Erster Abschnitt: Das Recht der Persönlichkeit
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§ 35 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · C. Verschollenerklärung, Art. 35-38 ZGB

1. Über Gesuche um Verschollenerklärung entscheidet der Amtsgerichtspräsident.

2. Der Amtsgerichtspräsident erlässt die öffentliche Aufforderung, wenn nötig verbunden mit dem Erbenruf.

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