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211.1 ZGB CH-SO

§ 34bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Namensänderung, Art. 30 ZGB

Erster Teil: Das Personenrecht - Erster Titel: Die natürlichen Personen - Erster Abschnitt: Das Recht der Persönlichkeit
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§ 34bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · B. Namensänderung, Art. 30 ZGB

1. Über Namensänderungen entscheidet das Departement.

2. Für Klagen auf Anfechtung einer Namensänderung ist der Amtsgerichtspräsident zuständig.

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