211.1
ZGB
CH-SO
§ 348 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 3. Herausgabe der Urkunde
Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Zehnter Abschnitt: Die Bürgschaft (Zwanzigster Titel des OR)
§ 348 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 3. Herausgabe der Urkunde
1. Die Urkunde wird von der Urkundsperson dem Bürgen oder der von ihm bezeichneten Person herausgegeben.
2. Ein Doppel der Urkunde wird nicht erstellt.