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211.1 ZGB CH-SO

§ 348 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 3. Herausgabe der Urkunde

Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Zehnter Abschnitt: Die Bürgschaft (Zwanzigster Titel des OR)
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§ 348 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 3. Herausgabe der Urkunde

1. Die Urkunde wird von der Urkundsperson dem Bürgen oder der von ihm bezeichneten Person herausgegeben.

2. Ein Doppel der Urkunde wird nicht erstellt.

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