211.1
ZGB
CH-SO
§ 347 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Beurkundungsakt
Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Zehnter Abschnitt: Die Bürgschaft (Zwanzigster Titel des OR)
§ 347 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 2. Beurkundungsakt
1. Die Beurkundung erfolgt auf der Bürgschaftsurkunde selbst.