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211.1 ZGB CH-SO

§ 347 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Beurkundungsakt

Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Zehnter Abschnitt: Die Bürgschaft (Zwanzigster Titel des OR)
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§ 347 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 2. Beurkundungsakt

1. Die Beurkundung erfolgt auf der Bürgschaftsurkunde selbst.

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