Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 ZGB CH-SO

§ 346 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - III. Form der Beurkundung bei Bürgschaftserklärung 1. Gegenstand

Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Zehnter Abschnitt: Die Bürgschaft (Zwanzigster Titel des OR)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (338 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 346 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · III. Form der Beurkundung bei Bürgschaftserklärung 1. Gegenstand

1. Die Urkundsperson beurkundet, dass der Bürge über den Inhalt der Bürgschaftserklärung unterrichtet ist und dass er diese als seinem Willen entsprechend unterschrieben hat.

← § 345 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches A. Gerichtliches Verfahren § 347 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →