211.1
ZGB
CH-SO
§ 346 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - III. Form der Beurkundung bei Bürgschaftserklärung 1. Gegenstand
Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Zehnter Abschnitt: Die Bürgschaft (Zwanzigster Titel des OR)
§ 346 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · III. Form der Beurkundung bei Bürgschaftserklärung 1. Gegenstand
1. Die Urkundsperson beurkundet, dass der Bürge über den Inhalt der Bürgschaftserklärung unterrichtet ist und dass er diese als seinem Willen entsprechend unterschrieben hat.