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211.1 ZGB CH-SO

§ 345 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Vollmacht und Bürgschaftsversprechen Art. 493 Abs. 6 OR

Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Zehnter Abschnitt: Die Bürgschaft (Zwanzigster Titel des OR)
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§ 345 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 2. Vollmacht und Bürgschaftsversprechen Art. 493 Abs. 6 OR

1. Die öffentliche Beurkundung der Vollmacht zur Eingehung einer Bürgschaft und des Bürgschaftsversprechens erfolgt nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes über die Öffentliche Beurkundung.

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