211.1
ZGB
CH-SO
§ 345 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Vollmacht und Bürgschaftsversprechen Art. 493 Abs. 6 OR
Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Zehnter Abschnitt: Die Bürgschaft (Zwanzigster Titel des OR)
§ 345 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 2. Vollmacht und Bürgschaftsversprechen Art. 493 Abs. 6 OR
1. Die öffentliche Beurkundung der Vollmacht zur Eingehung einer Bürgschaft und des Bürgschaftsversprechens erfolgt nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes über die Öffentliche Beurkundung.