211.1
ZGB
CH-SO
§ 344 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - II. Beurkundungsarten 1. Bürgschaftserklärung, Erhöhung und Umwandlung Art. 493 Abs. 2 und 5 OR
Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Zehnter Abschnitt: Die Bürgschaft (Zwanzigster Titel des OR)
§ 344 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · II. Beurkundungsarten 1. Bürgschaftserklärung, Erhöhung und Umwandlung Art. 493 Abs. 2 und 5 OR
1. Die öffentliche Beurkundung der Bürgschaftserklärung geschieht nach den folgenden Bestimmungen.
2. Die Öffentliche Beurkundung der Erhöhung des Haftungsbetrages und der Umwandlung einer einfachen Bürgschaft in eine solidarische erfolgt nach den Vorschriften über die Beurkundung der Bürgschaftserklärung.
3. Soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine Regelung enthalten, gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes über die öffentliche Beurkundung.