211.1
ZGB
CH-SO
§ 343 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - A. Öffentliche Beurkundung Art. 493 OR I. Zuständigkeit
Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Zehnter Abschnitt: Die Bürgschaft (Zwanzigster Titel des OR)
§ 343 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · A. Öffentliche Beurkundung Art. 493 OR I. Zuständigkeit
1. Zur öffentlichen Beurkundung der Bürgschaftserklärung, der Erhöhung des Haftungsbetrages, der Umwandlung einer einfachen Bürgschaft in eine solidarische, der Vollmacht zur Eingehung einer Bürgschaft und des Bürgschaftsversprechens sind der Amtschreiber, der Betreibungs- und Konkursbeamte, der Gemeindeschreiber der Einwohnergemeinde und der Notar zuständig.