211.1
ZGB
CH-SO
§ 342 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Lagergeschäft, Ausgabe von Warenpapieren Art. 482 und 1153ff. OR
Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Neunter Abschnitt: Der Hinterlegungsvertrag (Neunzehnter Titel des OR)
§ 342 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Lagergeschäft, Ausgabe von Warenpapieren Art. 482 und 1153ff. OR
1. Die Bewilligung zur Ausgabe von Wertpapieren durch den Lagerhalter wird durch den Regierungsrat erteilt.