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211.1 ZGB CH-SO

§ 342 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Lagergeschäft, Ausgabe von Warenpapieren Art. 482 und 1153ff. OR

Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Neunter Abschnitt: Der Hinterlegungsvertrag (Neunzehnter Titel des OR)
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§ 342 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Lagergeschäft, Ausgabe von Warenpapieren Art. 482 und 1153ff. OR

1. Die Bewilligung zur Ausgabe von Wertpapieren durch den Lagerhalter wird durch den Regierungsrat erteilt.

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