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211.1 ZGB CH-SO

§ 341 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Hinterlegung und Verkauf des Frachtguts in Streitfällen Art. 453 OR

Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Achter Abschnitt: Der Frachtvertrag (Sechzehnter Titel des OR)
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§ 341 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · B. Hinterlegung und Verkauf des Frachtguts in Streitfällen Art. 453 OR

1. Die Anordnung der Hinterlegung des Frachtgutes in dritte Hand oder des Verkaufs in Streitfällen steht dem Amtsgerichtspräsidenten zu.

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