211.1
ZGB
CH-SO
§ 341 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Hinterlegung und Verkauf des Frachtguts in Streitfällen Art. 453 OR
Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Achter Abschnitt: Der Frachtvertrag (Sechzehnter Titel des OR)
§ 341 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · B. Hinterlegung und Verkauf des Frachtguts in Streitfällen Art. 453 OR
1. Die Anordnung der Hinterlegung des Frachtgutes in dritte Hand oder des Verkaufs in Streitfällen steht dem Amtsgerichtspräsidenten zu.