211.1
ZGB
CH-SO
§ 340 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - A. Verkauf des Frachtgutes bei Ablieferungshindernissen, Gefahr des Verderbens und Minderwert Art. 444 Abs. 2 und Art. 445 OR
Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Achter Abschnitt: Der Frachtvertrag (Sechzehnter Titel des OR)
§ 340 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · A. Verkauf des Frachtgutes bei Ablieferungshindernissen, Gefahr des Verderbens und Minderwert Art. 444 Abs. 2 und Art. 445 OR
1. Für die Feststellung des Tatbestandes bei Gefahr des Verderbens oder wegen Minderwertes des Frachtgutes ist der Amtsgerichtspräsident zuständig. In geringfügigen Fällen kann er den Friedensrichter mit der Feststellung des Tatbestandes betrauen.
2. Beim Verkauf des Frachtgutes im Falle von Ablieferungshindernissen und nach Artikel 445 OR hat der Friedensrichter mitzuwirken.