211.1
ZGB
CH-SO
§ 339 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Versteigerung des Kommissionsgutes bei Unverkäuflichkeit oder Widerruf Art. 435 Abs. 1 OR
Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Siebenter Abschnitt: Die Kommission (Fünfzehnter Titel des OR)
§ 339 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · B. Versteigerung des Kommissionsgutes bei Unverkäuflichkeit oder Widerruf Art. 435 Abs. 1 OR
1. Die Anordnung der Versteigerung des Kommissionsgutes wegen Unverkäuflichkeit oder wegen Widerrufes des Auftrages erfolgt durch den Amtsgerichtspräsidenten.