Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 ZGB CH-SO

§ 339 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Versteigerung des Kommissionsgutes bei Unverkäuflichkeit oder Widerruf Art. 435 Abs. 1 OR

Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Siebenter Abschnitt: Die Kommission (Fünfzehnter Titel des OR)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (338 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 339 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · B. Versteigerung des Kommissionsgutes bei Unverkäuflichkeit oder Widerruf Art. 435 Abs. 1 OR

1. Die Anordnung der Versteigerung des Kommissionsgutes wegen Unverkäuflichkeit oder wegen Widerrufes des Auftrages erfolgt durch den Amtsgerichtspräsidenten.

← § 338 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches A. Gerichtliches Verfahren § 340 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →