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211.1 ZGB CH-SO

§ 338 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - A. Beanstandung von übersandtem Kommissionsgut, Feststellung und Verkauf Art. 427 Abs. 1 und 3 OR

Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Siebenter Abschnitt: Die Kommission (Fünfzehnter Titel des OR)
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§ 338 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · A. Beanstandung von übersandtem Kommissionsgut, Feststellung und Verkauf Art. 427 Abs. 1 und 3 OR

1. Für die Feststellung des Zustandes des zum Verkauf zugesandten, wegen Mangelhaftigkeit jedoch beanstandeten Kommissionsgutes ist der Amtsgerichtspräsident, für die Mitwirkung beim Verkauf der Friedensrichter zuständig.

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