211.1
ZGB
CH-SO
§ 338 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - A. Beanstandung von übersandtem Kommissionsgut, Feststellung und Verkauf Art. 427 Abs. 1 und 3 OR
Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Siebenter Abschnitt: Die Kommission (Fünfzehnter Titel des OR)
§ 338 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · A. Beanstandung von übersandtem Kommissionsgut, Feststellung und Verkauf Art. 427 Abs. 1 und 3 OR
1. Für die Feststellung des Zustandes des zum Verkauf zugesandten, wegen Mangelhaftigkeit jedoch beanstandeten Kommissionsgutes ist der Amtsgerichtspräsident, für die Mitwirkung beim Verkauf der Friedensrichter zuständig.