211.1
ZGB
CH-SO
§ 337bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung, Art. 406c OR
Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Sechster Abschnittbis: Der Auftrag (Dreizehnter Titel des OR)
§ 337bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung, Art. 406c OR
1. Die Bewilligung zur berufsmässigen Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung erteilt das zuständige Departement.