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211.1 ZGB CH-SO

§ 337bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung, Art. 406c OR

Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Sechster Abschnittbis: Der Auftrag (Dreizehnter Titel des OR)
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§ 337bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung, Art. 406c OR

1. Die Bewilligung zur berufsmässigen Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung erteilt das zuständige Departement.

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