211.1
ZGB
CH-SO
§ 337 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Fristansetzung für neue Auflagen Art. 383 Abs. 3 OR
Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Sechster Abschnitt: Der Verlagsvertrag (Zwölfter Titel des OR)
§ 337 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Fristansetzung für neue Auflagen Art. 383 Abs. 3 OR
1. Die Ansetzung einer Frist an den Verleger zur Herstellung einer neuen Auflage geschieht durch den Amtsgerichtspräsidenten.