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211.1 ZGB CH-SO

§ 337 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Fristansetzung für neue Auflagen Art. 383 Abs. 3 OR

Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Sechster Abschnitt: Der Verlagsvertrag (Zwölfter Titel des OR)
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§ 337 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Fristansetzung für neue Auflagen Art. 383 Abs. 3 OR

1. Die Ansetzung einer Frist an den Verleger zur Herstellung einer neuen Auflage geschieht durch den Amtsgerichtspräsidenten.

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