211.1
ZGB
CH-SO
§ 336 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Feststellung der Mangel nach Ablieferung des Werkes Art. 367 Abs. 2 OR
Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Fünfter Abschnitt: Der Werkvertrag (Elfter Titel des OR)
§ 336 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · B. Feststellung der Mangel nach Ablieferung des Werkes Art. 367 Abs. 2 OR
1. Die Ernennung von Sachverständigen und die Beurkundung des Befundes bei Rüge von Mängeln nach Ablieferung des Werkes erfolgt durch den Amtsgerichtspräsidenten.