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211.1 ZGB CH-SO

§ 336 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Feststellung der Mangel nach Ablieferung des Werkes Art. 367 Abs. 2 OR

Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Fünfter Abschnitt: Der Werkvertrag (Elfter Titel des OR)
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§ 336 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · B. Feststellung der Mangel nach Ablieferung des Werkes Art. 367 Abs. 2 OR

1. Die Ernennung von Sachverständigen und die Beurkundung des Befundes bei Rüge von Mängeln nach Ablieferung des Werkes erfolgt durch den Amtsgerichtspräsidenten.

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