211.1
ZGB
CH-SO
§ 335 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - A. Fristansetzung zur Abhilfe bei vertragswidriger Ausführung Art. 366 Abs. 2 OR
Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Fünfter Abschnitt: Der Werkvertrag (Elfter Titel des OR)
§ 335 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · A. Fristansetzung zur Abhilfe bei vertragswidriger Ausführung Art. 366 Abs. 2 OR
1. Für die Fristansetzung zur Abhilfe bei mangelhafter oder sonst vertragswidriger Erstellung des Werkes durch den Unternehmer ist der Amtsgerichtspräsident zuständig.