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211.1 ZGB CH-SO

§ 335 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - A. Fristansetzung zur Abhilfe bei vertragswidriger Ausführung Art. 366 Abs. 2 OR

Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Fünfter Abschnitt: Der Werkvertrag (Elfter Titel des OR)
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§ 335 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · A. Fristansetzung zur Abhilfe bei vertragswidriger Ausführung Art. 366 Abs. 2 OR

1. Für die Fristansetzung zur Abhilfe bei mangelhafter oder sonst vertragswidriger Erstellung des Werkes durch den Unternehmer ist der Amtsgerichtspräsident zuständig.

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