Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 ZGB CH-SO

§ 334 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - G. Stellenvermittlung Art. 418 OR

Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Vierter Abschnitt: Der Arbeitsvertrag (Zehnter Titel des OR)
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§ 334 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · G. Stellenvermittlung Art. 418 OR

1. Die gewerbsmässige Stellenvermittlung wird durch Verordnung des Regierungsrates geregelt.

2. Die öffentliche Arbeitsvermittlung ist dem Kantonalen Arbeitsamt übertragen.

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