211.1
ZGB
CH-SO
§ 334 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - G. Stellenvermittlung Art. 418 OR
Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Vierter Abschnitt: Der Arbeitsvertrag (Zehnter Titel des OR)
§ 334 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · G. Stellenvermittlung Art. 418 OR
1. Die gewerbsmässige Stellenvermittlung wird durch Verordnung des Regierungsrates geregelt.
2. Die öffentliche Arbeitsvermittlung ist dem Kantonalen Arbeitsamt übertragen.