Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 ZGB CH-SO

§ 333 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - F. Sicherheitsleistung bei Lohngefährdung Art. 337a OR

Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Vierter Abschnitt: Der Arbeitsvertrag (Zehnter Titel des OR)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (338 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 333 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · F. Sicherheitsleistung bei Lohngefährdung Art. 337a OR

1. Über die Sicherheitsleistung des Arbeitgebers und die Ansetzung der Frist im Falle der Lohngefährdung entscheidet der Amtsgerichtspräsident.

← § 332 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches A. Gerichtliches Verfahren § 334 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →