211.1
ZGB
CH-SO
§ 331 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - D. Schlichtung von Streitigkeiten
Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Vierter Abschnitt: Der Arbeitsvertrag (Zehnter Titel des OR)
§ 331 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · D. Schlichtung von Streitigkeiten
1. Die Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern obliegt dem Kantonalen Einigungsamt. In allen übrigen das Arbeitsvertragsverhältnis betreffenden Streitigkeiten haben die Gerichte zu befinden.