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211.1 ZGB CH-SO

§ 331 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - D. Schlichtung von Streitigkeiten

Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Vierter Abschnitt: Der Arbeitsvertrag (Zehnter Titel des OR)
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§ 331 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · D. Schlichtung von Streitigkeiten

1. Die Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern obliegt dem Kantonalen Einigungsamt. In allen übrigen das Arbeitsvertragsverhältnis betreffenden Streitigkeiten haben die Gerichte zu befinden.

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