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211.1 ZGB CH-SO

§ 330 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - C. Lehrvertrag, Aufsicht über Ausführung

Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Vierter Abschnitt: Der Arbeitsvertrag (Zehnter Titel des OR)
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§ 330 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · C. Lehrvertrag, Aufsicht über Ausführung

1. Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen über den Lehrvertrag wird durch den Regierungsrat oder das von ihm bezeichnete Departement ausgeübt.

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