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211.1 ZGB CH-SO

§ 33 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Aufsicht über Rechtsanwälte.

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Aufsicht
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§ 33 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Aufsicht über Rechtsanwälte.

1. Die Aufsicht über die Rechtsanwälte richtet sich nach der Spezialgesetzgebung.

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