211.1
ZGB
CH-SO
§ 33 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Aufsicht über Rechtsanwälte.
Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Aufsicht
§ 33 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Aufsicht über Rechtsanwälte.
1. Die Aufsicht über die Rechtsanwälte richtet sich nach der Spezialgesetzgebung.