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211.1 ZGB CH-SO

§ 329 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Normalarbeitsverträge Art. 359 OR

Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Vierter Abschnitt: Der Arbeitsvertrag (Zehnter Titel des OR)
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§ 329 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · B. Normalarbeitsverträge Art. 359 OR

1. Die Schaffung von Normalarbeitsverträgen über einzelne Arten von Arbeitsverträgen und den Lehrvertrag erfolgt durch den Regierungsrat.

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