211.1
ZGB
CH-SO
§ 329 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Normalarbeitsverträge Art. 359 OR
Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Vierter Abschnitt: Der Arbeitsvertrag (Zehnter Titel des OR)
§ 329 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · B. Normalarbeitsverträge Art. 359 OR
1. Die Schaffung von Normalarbeitsverträgen über einzelne Arten von Arbeitsverträgen und den Lehrvertrag erfolgt durch den Regierungsrat.