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211.1 ZGB CH-SO

§ 328 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - A. Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen

Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Vierter Abschnitt: Der Arbeitsvertrag (Zehnter Titel des OR)
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§ 328 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · A. Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen

1. Vereinbarungen zwischen Verbänden der Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Fragen des Arbeitsverhältnisses können nach Massgabe bundesrechtlicher Vorschriften allgemeinverbindlich erklärt werden.

2. Für den Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmungen über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen sind der Regierungsrat und das Volkswirtschaftsdepartement zuständig.

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