211.1
ZGB
CH-SO
§ 327 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Darlehen, Geldleihgewerbe
Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Dritter Abschnitt: Die Leihe (Neunter Titel des OR)
§ 327 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Darlehen, Geldleihgewerbe
1. Der Regierungsrat ist befugt, über die gewerbsmässige Ausübung des Darlehensgeschäftes die erforderlichen Vorschriften zu erlassen.