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211.1 ZGB CH-SO

§ 327 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Darlehen, Geldleihgewerbe

Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Dritter Abschnitt: Die Leihe (Neunter Titel des OR)
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§ 327 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Darlehen, Geldleihgewerbe

1. Der Regierungsrat ist befugt, über die gewerbsmässige Ausübung des Darlehensgeschäftes die erforderlichen Vorschriften zu erlassen.

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