211.1
ZGB
CH-SO
§ 323 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 8. Bestimmungen gegen Missbräuche
Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Erster Abschnitt: Kauf und Tausch (Sechster Titel des OR)
§ 323 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 8. Bestimmungen gegen Missbräuche
1. Es ist verboten, auf den Ausgang einer Versteigerung durch Versprechungen, durch unentgeltliche Abgabe von Getränken und Speisen oder durch Zusicherung anderer Vorteile einzuwirken.
2. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden mit Busse bestraft. Strafbar sind auch Versuch und Gehilfenschaft.
3. Die Steigerungsverhandlungen dürfen nicht über Mitternacht ausgedehnt werden. Ausnahmen von der Polizeistunde sind für Versteigerungen nicht zu bewilligen.