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211.1 ZGB CH-SO

§ 322 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 7. Protokoll

Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Erster Abschnitt: Kauf und Tausch (Sechster Titel des OR)
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§ 322 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 7. Protokoll

1. Der Steigerungsbeamte hat über die Verhandlungen ein Protokoll zu führen.

2. Beim Verkauf von Liegenschaften ist es nach den Vorschriften über die öffentliche Beurkundung zu erstellen und vom Verkäufer und Erwerber zu unterzeichnen.

3. In allen Fällen hat der Steigerungsbeamte seine Unterschrift beizufügen.

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