211.1
ZGB
CH-SO
§ 321 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - c) Bieten durch Steigerungsbeamte
Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Erster Abschnitt: Kauf und Tausch (Sechster Titel des OR)
§ 321 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · c) Bieten durch Steigerungsbeamte
1. Wenn Steigerungsbeamte bei einer Versteigerung selbst bieten oder in ihrem Namen durch einen anderen bieten lassen, müssen sie sich in ihren amtlichen Verrichtungen ersetzen lassen.
2. Im übrigen gelten für die Steigerungsbeamten die Ausstandsgründe des § 8.