211.1
ZGB
CH-SO
§ 320 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - b) Zuschlag
Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Erster Abschnitt: Kauf und Tausch (Sechster Titel des OR)
§ 320 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · b) Zuschlag
1. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf des höchsten Angebots.
2. Vor dem Zuschlag an den Bietenden kann der Versteigerer die Versteigerung aufheben oder dem Steigerungsbeamten erklären, dass er das letzte Angebot annehme.