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211.1 ZGB CH-SO

§ 32 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Das Zivilgesetzbuch als ergänzendes Recht
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§ 32 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Für zivilrechtliche Verhältnisse, deren Ordnung dem kantonalen Recht überlassen bleibt, gilt das Zivilgesetzbuch als ergänzendes Recht.

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