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211.1 ZGB CH-SO

§ 319 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 6. Versteigerungsverfahren a) Ruf

Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Erster Abschnitt: Kauf und Tausch (Sechster Titel des OR)
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§ 319 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 6. Versteigerungsverfahren a) Ruf

1. Die Gegenstände können einzeln oder gesamthaft ausgerufen werden. Jedoch dürfen Aufruf und Zuschlag von Liegenschaften und Beweglichkeiten nicht in einer Summe erfolgen.

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