211.1
ZGB
CH-SO
§ 319 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 6. Versteigerungsverfahren a) Ruf
Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Erster Abschnitt: Kauf und Tausch (Sechster Titel des OR)
§ 319 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 6. Versteigerungsverfahren a) Ruf
1. Die Gegenstände können einzeln oder gesamthaft ausgerufen werden. Jedoch dürfen Aufruf und Zuschlag von Liegenschaften und Beweglichkeiten nicht in einer Summe erfolgen.