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211.1 ZGB CH-SO

§ 318 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 5. Hilfsperson

Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Erster Abschnitt: Kauf und Tausch (Sechster Titel des OR)
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§ 318 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 5. Hilfsperson

1. Der Steigerungsbeamte kann, soweit notwendig und im Einvernehmen mit dem Steigerungshalter, Hilfspersonen beiziehen.

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