211.1
ZGB
CH-SO
§ 316 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 3. Bekanntmachung
Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Erster Abschnitt: Kauf und Tausch (Sechster Titel des OR)
§ 316 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 3. Bekanntmachung
1. Der Steigerungsbeamte hat die Versteigerung wenigstens eine Woche vor dem Versteigerungstag öffentlich bekanntzumachen.