Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 ZGB CH-SO

§ 316 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 3. Bekanntmachung

Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Erster Abschnitt: Kauf und Tausch (Sechster Titel des OR)
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§ 316 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 3. Bekanntmachung

1. Der Steigerungsbeamte hat die Versteigerung wenigstens eine Woche vor dem Versteigerungstag öffentlich bekanntzumachen.

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