211.1
ZGB
CH-SO
§ 315 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Steigerungsfunktionär
Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Erster Abschnitt: Kauf und Tausch (Sechster Titel des OR)
§ 315 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 2. Steigerungsfunktionär
1. Die freiwillige Versteigerung von Grundstücken erfolgt durch den nach § 5 zuständigen Amtschreiber.
2. Die freiwillige Versteigerung von Handelswaren oder Vieh ist vom Amtschreiber oder einem Notar vorzunehmen. Zuständig ist derjenige Amtschreiber, in dessen Bezirk sich die Gegenstände oder ihre wertvollsten Teile befinden.