Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 ZGB CH-SO

§ 315 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Steigerungsfunktionär

Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Erster Abschnitt: Kauf und Tausch (Sechster Titel des OR)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (338 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 315 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 2. Steigerungsfunktionär

1. Die freiwillige Versteigerung von Grundstücken erfolgt durch den nach § 5 zuständigen Amtschreiber.

2. Die freiwillige Versteigerung von Handelswaren oder Vieh ist vom Amtschreiber oder einem Notar vorzunehmen. Zuständig ist derjenige Amtschreiber, in dessen Bezirk sich die Gegenstände oder ihre wertvollsten Teile befinden.

← § 314 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches A. Gerichtliches Verfahren § 316 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →