211.1
ZGB
CH-SO
§ 314 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - C. Freiwillige Versteigerung Art. 236 OR I. Grundstücke, Handelswaren und Vieh 1. Bewilligung
Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Erster Abschnitt: Kauf und Tausch (Sechster Titel des OR)
§ 314 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · C. Freiwillige Versteigerung Art. 236 OR I. Grundstücke, Handelswaren und Vieh 1. Bewilligung
1. Wer Handelswaren oder Viehware zur freiwilligen Versteigerung bringen will, bedarf der Bewilligung des Amtschreibers.
2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Versteigerer sein Handelsgeschäft oder seinen Landwirtschaftsbetrieb aufgeben will oder wenn die Versteigerung aus anderen Gründen notwendig erscheint.