Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 ZGB CH-SO

§ 313 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - II. Veröffentlichung

Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Erster Abschnitt: Kauf und Tausch (Sechster Titel des OR)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (338 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 313 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · II. Veröffentlichung

1. Jeder Kauf-, Tausch- oder Schenkungsvertrag über ein Grundstück ist vom Amtschreiber unter Angabe des Namens des Verkäufers und des Käufers sowie der Bezeichnung des Grundstückes in der nächsten Nummer des Amtsblattes zu veröffentlichen, sofern nicht wichtige öffentliche Interessen eine Veröffentlichung als unerwünscht erscheinen lassen und soweit es sich nicht um Kaufverträge handelt, die lediglich zufolge Anlage oder Veränderung von Strassen, Wegen, Kanälen und dergleichen notwendig werden.

← § 312 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches A. Gerichtliches Verfahren § 314 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →