Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 ZGB CH-SO

§ 312 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Grundstückkauf Art. 216 OR I. Öffentliche Beurkundung

Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Erster Abschnitt: Kauf und Tausch (Sechster Titel des OR)
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§ 312 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · B. Grundstückkauf Art. 216 OR I. Öffentliche Beurkundung

1. Die öffentliche Beurkundung von Kaufverträgen über Grundstücke sowie von Verträgen, die ein Kaufs- oder ein Rückkaufsrecht über Grundstücke begründen, erfolgt ausschliesslich durch den nach § 5 zuständigen Amtschreiber. Für Vorverträge von Kaufverträgen durch Notare bleibt § 5 vorbehalten.

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