211.1
ZGB
CH-SO
§ 312 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Grundstückkauf Art. 216 OR I. Öffentliche Beurkundung
Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Erster Abschnitt: Kauf und Tausch (Sechster Titel des OR)
§ 312 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · B. Grundstückkauf Art. 216 OR I. Öffentliche Beurkundung
1. Die öffentliche Beurkundung von Kaufverträgen über Grundstücke sowie von Verträgen, die ein Kaufs- oder ein Rückkaufsrecht über Grundstücke begründen, erfolgt ausschliesslich durch den nach § 5 zuständigen Amtschreiber. Für Vorverträge von Kaufverträgen durch Notare bleibt § 5 vorbehalten.
2. ...