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211.1 ZGB CH-SO

§ 310 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - III. Zechschulden, Nichtklagbarkeit, Regel und Ausnahmen Art. 186 OR

Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Erster Abschnitt: Kauf und Tausch (Sechster Titel des OR)
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§ 310 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · III. Zechschulden, Nichtklagbarkeit, Regel und Ausnahmen Art. 186 OR

1. Forderungen für Wirtszeche und Forderungen aus dem Kleinverkauf geistiger Getränke sind nach Ablauf von 30 Tagen nicht mehr klagbar; ausgenommen sind die Forderungen für Gastmähler und an logierende Durchreisende sowie an Pensionäre.

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