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211.1 ZGB CH-SO

§ 31 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Andere Organe

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die gesetzlichen Veröffentlichungen
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§ 31 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · B. Andere Organe

1. Die zuständige Behörde entscheidet nach freiem Ermessen, ob die Veröffentlichung ausser im Amtsblatt einmal oder wiederholt in weiteren Organen, insbesondere in Zeitungen, erfolgen soll.

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