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211.1 ZGB CH-SO

§ 309 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - II. Beanstandung von auswärts übersandten Sachen, Feststellung und Verkauf Art. 204 OR

Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Erster Abschnitt: Kauf und Tausch (Sechster Titel des OR)
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§ 309 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · II. Beanstandung von auswärts übersandten Sachen, Feststellung und Verkauf Art. 204 OR

1. Bei Bemängelung der von einem andern Ort übersandten Sache ist für die Feststellung des Tatbestandes der Amtsgerichtspräsident, für die Mitwirkung beim Verkauf im Falle schnellen Verderbens der Friedensrichter zuständig.

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