211.1
ZGB
CH-SO
§ 307 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Schuldübernahme Sicherheitsleistung Art. 175 Abs. 3 OR
Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen - Zweiter Abschnitt: Die Abtretung von Forderungen und die Schuldübernahme (Fünfter Titel des OR)
§ 307 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Schuldübernahme Sicherheitsleistung Art. 175 Abs. 3 OR
1. Über die Sicherheitsleistung des neuen Schuldners im Falle der Schuldübernahme entscheidet der Amtsgerichtspräsident.