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211.1 ZGB CH-SO

§ 307 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Schuldübernahme Sicherheitsleistung Art. 175 Abs. 3 OR

Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen - Zweiter Abschnitt: Die Abtretung von Forderungen und die Schuldübernahme (Fünfter Titel des OR)
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§ 307 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Schuldübernahme Sicherheitsleistung Art. 175 Abs. 3 OR

1. Über die Sicherheitsleistung des neuen Schuldners im Falle der Schuldübernahme entscheidet der Amtsgerichtspräsident.

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