211.1
ZGB
CH-SO
§ 303 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - H. Amtliche Schätzung der Grundstücke
Vierter Teil: Das Sachenrecht - Dritte Abteilung: Besitz und Grundbuch - Fünfundzwanzigster Titel: Das Grundbuch
§ 303 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · H. Amtliche Schätzung der Grundstücke
1. Die amtliche Schätzung der Grundstücke kann auf Anordnung des Kantonsrates revidiert werden.
2. Der Regierungsrat kann bei Änderung der Verhältnisse die Revision der Schätzung im einzelnen Falle von Amtes wegen oder auf Verlangen der Gemeinde oder des Eigentümers anordnen.