211.1
ZGB
CH-SO
§ 301 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - F. Vorläufige Eintragung auf richterlichen Befehl Art. 961 und 966 ZGB
Vierter Teil: Das Sachenrecht - Dritte Abteilung: Besitz und Grundbuch - Fünfundzwanzigster Titel: Das Grundbuch
§ 301 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · F. Vorläufige Eintragung auf richterlichen Befehl Art. 961 und 966 ZGB
1. Für die Anordnung vorläufiger Eintragungen ist der Amtsgerichtspräsident zuständig.