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211.1 ZGB CH-SO

§ 301 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - F. Vorläufige Eintragung auf richterlichen Befehl Art. 961 und 966 ZGB

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Dritte Abteilung: Besitz und Grundbuch - Fünfundzwanzigster Titel: Das Grundbuch
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§ 301 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · F. Vorläufige Eintragung auf richterlichen Befehl Art. 961 und 966 ZGB

1. Für die Anordnung vorläufiger Eintragungen ist der Amtsgerichtspräsident zuständig.

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