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211.1 ZGB CH-SO

§ 300 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - E. Anmeldung von Amtes wegen Art. 963 ZGB

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Dritte Abteilung: Besitz und Grundbuch - Fünfundzwanzigster Titel: Das Grundbuch
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§ 300 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · E. Anmeldung von Amtes wegen Art. 963 ZGB

1. In den Fällen, in welchen der Amtschreiber die öffentliche Beurkundung vornimmt, gilt die Beurkundung, falls nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, zugleich als Anmeldung der Eintragung.

2. Werden vom Amtschreiber oder einer andern Urkundsperson Beurkundungen vorgenommen, die eine Eintragung im Grundbuch eines andern Grundbuchamtes erheischen, so nimmt der Amtschreiber von Amtes wegen die Eintragung beim andern Grundbuchamt vor.

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