211.1
ZGB
CH-SO
§ 30 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - A. Amtsblatt
Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die gesetzlichen Veröffentlichungen
§ 30 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · A. Amtsblatt
1. Wo nicht ein besonderes Publikationsorgan vorgesehen ist, sind die durch das Zivilgesetzbuch und durch dieses Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen, Aufforderungen und Ankündigungen im «Amtsblatt des Kantons Solothurn» vorzunehmen.
2. Die zuständige Behörde kann nach ihrem Ermessen eine wiederholte Veröffentlichung anordnen. Wo eine solche vorgeschrieben ist, muss sie in Ermangelung bestimmter Vorschriften wenigstens zweimal in angemessenen Zwischenräumen erfolgen.