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211.1 ZGB CH-SO

§ 3 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - II. In Zweifelsfällen

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Verfahren und Behörden
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§ 3 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · II. In Zweifelsfällen

1. Entstehen Zweifel über die Zuständigkeit der einzelnen Verwaltungsbehörden oder über das Verfahren, so entscheidet der Regierungsrat.

2. Er kann auch allgemeine Weisungen erlassen.

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