211.1
ZGB
CH-SO
§ 3 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - II. In Zweifelsfällen
Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Verfahren und Behörden
§ 3 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · II. In Zweifelsfällen
1. Entstehen Zweifel über die Zuständigkeit der einzelnen Verwaltungsbehörden oder über das Verfahren, so entscheidet der Regierungsrat.
2. Er kann auch allgemeine Weisungen erlassen.