211.1
ZGB
CH-SO
§ 29bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - E. Elektronische Beglaubigungen
Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die Beglaubigung
§ 29bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · E. Elektronische Beglaubigungen
1. Der Regierungsrat kann durch Verordnung die Urkundspersonen ermächtigen, nach den Vorschriften des Bundesrechts Abschriften und Auszüge (Kopien) sowie Unterschriften elektronisch zu beglaubigen.
2. Er regelt die Einzelheiten durch Verordnung, namentlich den Kreis der Urkundspersonen, welche zum Anbieten elektronischer Beglaubigungen berechtigt oder verpflichtet sind sowie das Verfahren und die Zuständigkeiten bezüglich der Eintragung im schweizerischen Register der Urkundspersonen.