Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 ZGB CH-SO

§ 299 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - D. Anmerkung öffentlich-rechtlicher Beschränkungen Art. 962 ZGB

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Dritte Abteilung: Besitz und Grundbuch - Fünfundzwanzigster Titel: Das Grundbuch
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (338 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 299 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · D. Anmerkung öffentlich-rechtlicher Beschränkungen Art. 962 ZGB

1. Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die nach Gesetz oder Verordnung durch die zuständige Behörde des Staates oder der Gemeinde verfügt werden, insbesondere Bedingungen und Auflagen, die an eine Bewilligung oder an einen Beitrag des Staates oder der Gemeinde geknüpft werden, können auf Begehren der Behörde im Grundbuch angemerkt werden.

2. Eine für ein bestimmtes Grundstück verfügte öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung, die dem Eigentümer eine dauerhafte Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkung oder grundstücksbezogene Pflicht auferlegt, ist im Grundbuch anzumerken.

← § 298 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches A. Gerichtliches Verfahren § 300 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →