211.1
ZGB
CH-SO
§ 299 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - D. Anmerkung öffentlich-rechtlicher Beschränkungen Art. 962 ZGB
Vierter Teil: Das Sachenrecht - Dritte Abteilung: Besitz und Grundbuch - Fünfundzwanzigster Titel: Das Grundbuch
§ 299 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · D. Anmerkung öffentlich-rechtlicher Beschränkungen Art. 962 ZGB
1. Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die nach Gesetz oder Verordnung durch die zuständige Behörde des Staates oder der Gemeinde verfügt werden, insbesondere Bedingungen und Auflagen, die an eine Bewilligung oder an einen Beitrag des Staates oder der Gemeinde geknüpft werden, können auf Begehren der Behörde im Grundbuch angemerkt werden.
2. Eine für ein bestimmtes Grundstück verfügte öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung, die dem Eigentümer eine dauerhafte Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkung oder grundstücksbezogene Pflicht auferlegt, ist im Grundbuch anzumerken.